Häufig gestellte Fragen & Formulare
Rechtliche Anliegen sind vielschichtig und komplex. Eine persönliche Beratung ist in jedem Fall zu empfehlen. Untenstehend präsentiere ich Ihnen eine Übersicht von häufig gestellten Fragen meiner Klienten und Klientinnen. Die Antworten sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Gerne berate ich Sie auch persönlich. Nehmen Sie dazu Kontakt mit mir auf, per Mail oder Telefon.
Ehe und Partnerschaft
Neben persönlichen gibt es auch rechtliche Gründe, die für oder gegen eine eheliche Lebensgemeinschaft sprechen. Im Gegensatz zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Ehe im Gesetz geregelt.
Es ist deshalb sinnvoll, wenn die wesentlichen Belange der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Teilung der Lebenshaltungskosten, Unterhalt für das Kind, auch im Falle einer Trennung, Kauf einer Liegenschaft, gemeinsames Geschäft usw.) in einem Vertrag vereinbart werden.
Ehepaare sind verpflichtet, sich gegenseitig finanziell und moralisch zu unterstützen, soweit es ihnen möglich ist.
Ehegatten müssen sich gegenseitig Auskunft über ihr Einkommen, ihre Schulden und ihr Vermögen geben.
Trennung und Scheidung
Eine Trennung wird auch als eine Massnahme «zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft» genannt. Im Gegensatz zu einer Trennung ist eine Scheidung die endgültige Auflösung der Ehe.
Eine Trennung können die Eheleute einvernehmlich und ohne gerichtliche Regelung vornehmen. Ich unterstütze Sie gerne dabei.
Die Scheidung erfolgt durch ein gerichtliches Urteil. Wenn die Ehegatten eine einvernehmliche Lösung für alle Aspekte ihrer Scheidung finden, können sie eine Konvention abschliessen, die das Gericht nach Prüfung zum Urteil erhebt. Um eine schnelle, kostengünstige und doch nachhaltige Einigung zu erzielen, biete ich auch gemeinsame Rechtsberatung für Paare oder die beteiligten Personen an.
Das geltende Scheidungsrecht kennt zwei unterschiedliche Arten der Scheidung.
Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren treten die Eheleute nicht mehr als Kläger / Klägerin bzw. Beklagter / Beklagte, sondern als gemeinsame Gesuchstellende auf. Dafür müssen sie sich zuvor mindestens über die Scheidung, besser noch über sämtliche Scheidungsfolgen geeinigt haben.
Ist dies nicht der Fall, oder will sich nur eine Partei scheiden lassen, gibt es die Möglichkeit auf Scheidungsklage. Diese ermöglicht eine Scheidung erst nach zweijährigem Getrenntleben oder aus wichtigen Gründen und benötigt die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht.
Die Kostentragung von Anwalts- und Gerichtskosten werden je nach Art der Scheidung unterschiedlich verteilt.
Einvernehmliche Scheidung: Die Gerichtskosten werden in der Regel von beiden Eheleuten je zur Hälfte getragen. Dies gilt auch für die Anwaltskosten, wenn dies nicht in der Scheidungskonvention anders geregelt wird.
Scheidungsklage: Bei einem strittigen Scheidungsverfahren regelt die Zivilprozessordnung die Aufteilung der Kostentragung. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Partei, die den Prozess verliert, nach Massgabe ihres Unterliegens die Gerichts- und Anwaltskosten des Ehepartners trägt.
Errungenschaftsbeteiligung: Das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen wird hälftig geteilt.
AHV: Die während der Ehe einbezahlten Beiträge inklusive Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden geteilt (Splitting). Eine allfällige Plafonierung der AHV-Renten wird aufgehoben. Es werden zwei einzelne Renten ausgesprochen, dies bei einer gerichtlichen Trennung oder bei einer Scheidung.
Pensionskasse: Das während der Ehe angesparte Vorsorgekapital wird in der Regel hälftig geteilt. Beziehen beide Ehegatten zum Zeitpunkt einer Scheidung bereits eine Rente aus der 2. Säule, werden die Renten entsprechend der Ehejahre grundsätzlich ebenfalls hälftig geteilt. Dies hat häufig zur Folge, dass ein Ehegatte dem anderen von seiner Rente aus der 2. Säule eine Rente schuldet. Das Scheidungsgericht weist die entsprechende Pensionskasse im Scheidungsurteil zur Zahlung der Rente an. Diese rechnet die scheidungsrechtliche Pensionskassen-Rente nach versicherungstechnischen Kriterien in eine lebenslängliche Rente um und zahlt sie direkt dem anderen Ehegatten aus. Die Pensionskassen-Rente des verpflichteten Ehegatten reduziert sich um die Höhe der Rentenverpflichtung, wie sie im Scheidungsurteil vorgesehen ist.
Kinderbelange
Wenn die Interessen Ihres Kindes kaum berücksichtigt werden, es aber um wichtige Fragen für das Kind geht, so zum Beispiel:
Wenn Sie sich als Eltern in einer Trennungs- oder Scheidungssituation nicht einig sind, bei welchem Elternteil das Kind wohnen soll.
Wenn Sie als Eltern für das Getrenntleben eine Vorstellung haben, wie Ihr Kind von Ihnen betreut werden soll, Ihr Kind jedoch eine andere Vorstellung äussert.
Wenn in einem Kindesschutzverfahren das Sorgerecht strittig ist oder eine Fremdunterbringung Ihres Kindes in Betracht gezogen wird.
Für das Kind ist die Kinderanwältin kostenlos. Die Kinderanwältin stellt bei der zuständigen Behörde (bspw. dem Gericht oder der Kindesschutzbehörde) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Gericht oder die Kindesschutzbehörde kann im Rahmen der Unterhaltspflicht der Eltern die Kosten von den Eltern zurückfordern.
Sorgerecht und Unterhalt
Gemeinsames Sorgerecht: Die Mutter und der Vater übernehmen gemeinsam die Verantwortung für die Erziehung, Pflege und Entwicklung des Kindes. Kein Elternteil hat einen Stichentscheid. Damit der betreuende Elternteil im Alltag handlungsfähig ist, kann er bei alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten alleine entscheiden. Davon ausgeschlossen sind Themen wie Wechsel der Schule, Ausbildung, Religion oder auch medizinische Entscheidungen. Bei Streitigkeiten steht das Kindeswohl im Vordergrund. Falls dies nicht mehr gewährleistet ist, kann / wird die zuständige Kindesschutzbehörde (Kesb) eingeschaltet werden.
Alleiniges Sorgerecht: Das alleinige Sorgerecht ist ein Ausnahmefall. Dieses wird nur zugesprochen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge das Kindeswohl gefährdet. Falls das alleinige Sorgerecht trotzdem ausgesprochen wird, kann der sorgerechtberechtigte Elternteil Entscheidungen betreffend Erziehung, Entwicklung und Pflege des Kindes allein treffen. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf das Besuchsrecht sowie den Kinderunterhalt.
Sofern das Kindeswohl gewährleistet ist, ist es wichtig, dass das Kind seine Beziehung zum nicht sorgerechtberechtigten Elternteil aufrechterhalten kann. In einer solchen Situation hat der nicht sorgerechtberechtigte Elternteil immer noch ein Besuchs- sowie Informationsrecht.
Eltern ohne elterliche Sorge haben zwar kein Mitspracherecht, jedoch müssen sie vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden und über wichtige Ereignisse und Entwicklungen informiert werden.
Wer die elterliche Obhut innehat, ist für die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes verantwortlich und hat das Recht, mit dem Kind zusammenzuwohnen. Wohnt das Kind bei beiden Elternteilen spricht man von geteilter oder alternierender Obhut.
Zum Kinderunterhalt gehört die Betreuung des Kindes, das Finanzieren seines Lebensunterhaltes mit den Fremdbetreuungskosten und die Kosten für die Betreuung durch den Elternteil.
Welcher Elternteil welche Art der Unterhaltspflicht zu übernehmen hat, ergibt sich aus der individuellen Familiensituation und den finanziellen Verhältnissen.
Eltern haben bis zur Mündigkeit für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Hat das Kind bis zu seinem 18. Geburtstag die Ausbildung noch nicht abgeschlossen, ist der Unterhalt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung und nicht etwa bis zum 25. Geburtstag des Kindes zu zahlen.
Beschuldigt im (Jugend-)Strafverfahren
Im Falle einer Beschuldigung, Befragung oder Verhaftung sollte sofort eine Anwältin, ein Anwalt hinzugezogen werden. Dadurch können Aussagen und Handlungen vermieden werden, die später zum Nachteil des/der Beschuldigten ausgelegt werden könnten.
Die Einsprachefrist beträgt zehn Tage. Als beschuldigte Person können Sie innerhalb dieser zehn Tage ohne Angabe eines Grundes Einsprache erheben. Nehmen Sie sofort Kontakt mit einem Anwalt, einer Anwältin auf, damit die Einsprachegründe mit Ihnen diskutiert und bei der Strafuntersuchungsbehörde eingebracht werden können. Die Verfahrenskosten können sich mit einer Einsprache erhöhen.
Die Polizei hat einen Sachverhalt ermittelt, bei dem Ihre Tochter, Ihr Sohn involviert war. Ihre Tochter, Ihr Sohn wurde von der Polizei als beschuldigte Person befragt. Sie erstellt einen Anzeigerapport und leitet diesen an die Jugendanwaltschaft weiter. Diese führt nun eine Strafuntersuchung durch mit dem Ziel, den genauen Hergang der Tat und die involvierten Personen abzuklären. Dazu hat Ihre Tochter, Ihr Sohn die Vorladung erhalten, weil die Jugendanwaltschaft mit ihr bzw. ihm eine Einvernahme durchführen wird. Die Jugendanwaltschaft klärt auch die persönliche Situation Ihrer Tochter, Ihres Sohnes ab. Sie als Eltern werden auch zu einem Gespräch eingeladen.
Geschädigte Person / Opfer im Strafverfahren
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
Als Opfer gilt die Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
Mit diesem Formular geben Sie der Strafuntersuchungsbehörde bekannt, ob Sie sich am Strafverfahren als Straf- und / oder Zivilklägerin beteiligen möchten. Verzichten Sie auf eine Beteiligung, ist der Verzicht definitiv.
Wer durch eine Straftat unmittelbar körperlich, sexuell oder psychisch beeinträchtig worden ist. Der Anspruch auf Opferhilfe setzt nicht voraus, dass ein Strafverfahren durchgeführt wird. Es kann auch Opferhilfe beansprucht werden, wenn keine Strafanzeige gemacht wurde und/oder die Täterschaft unbekannt oder flüchtig ist.
Nahe Angehörige können sich ebenfalls beraten lassen und haben zudem unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf finanzielle Hilfe einfordern.
Auf Beratung und Betreuung nach der Straftat
Besondere Rechte im Strafverfahren
Anspruch auf finanzielle Hilfe unter bestimmten Voraussetzungen
Opferhilfe können Sie auch beanspruchen, wenn Sie eine Strafanzeige gemacht haben und/oder die Täterschaft unbekannt oder flüchtig ist.
Die anerkannten Opferberatungsstellen des Kantons Zürich finden Sie bei der Opferhilfe.
Die Anwaltskosten werden nur dann von der Opferhilfe übernommen, wenn sie nicht anderweitig gedeckt sind, zum Beispiel durch eine Rechtsschutzversicherung, eine Haftpflichtversicherung, eine Krankenkasse mit Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaften mit Rechtschutzgarantie.
Auch gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege tritt der opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten zurück. Ich kläre Ihren Anspruch mit Ihnen gemeinsam ab.
Wichtige Formulare
Um sich auf ein erstes Gespräch vorbereiten zu können, stelle ich Ihnen folgende Formulare zur Verfügung:
Fachgebiete Anwaltskanzlei Imthurn
Als Rechtsanwältin für Familien-, Kindesschutz- und Strafrecht setze ich mich für Ihre Rechte ein.
Meine Leistungen umfassen rechtliche Beratung, Vertretung vor Gericht und Behörden sowie das Erarbeiten von aussergerichtlichen Lösungen.
Um eine schnelle, kostengünstige und doch nachhaltige Einigung zu erzielen, biete ich auch gemeinsame Rechtsberatung für Paare oder die beteiligten Personen an.